SATZUNG DER INFORMATIONSSTELLE PERU
e.V.
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Informationsstelle Peru e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz
des Vereins ist Freiburg.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die
„Informationsstelle Peru“ stärkt und bündelt die dezentralen Strukturen der
Peru-Solidaritätsarbeit in Deutschland.
(2) Weiterhin
fördert sie die Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit über die
internationalen und interkulturellen Beziehungen mit Peru mit dem Ziel der
Völkerverständigung mit Peru in folgendem Sinne:
1. Schutz von Menschenrechten, Förderung einer
teilhabenden Demokratie und Selbstbestimmung,
2. Förderung
von Frieden und sozialer Gerechtigkeit
3. Überwindung
von Rassismus sowie ethnischer und geschlechtsspezifischer Diskriminierung oder
Benachteiligung,
4. Förderung
des Dialogs zu Fragen einer nachhaltigen Entwicklung Perus und Eintreten für
die Wahrung der natürlichen Ressourcen Perus.
§ 3 Aufgaben
des Vereins
Zur
Umsetzung des Vereinszwecks werden
folgende Maßnahmen gefördert:
1. Unterstützung
der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen Personen, Gruppen und
Institutionen, die o.g. Ziele auf nationaler und internationaler Ebene
verfolgen
2. Maßnahmen
der entwicklungspolitischen Öffentlichkeitsarbeit und Förderung des Globalen
Lernens, insbesondere durch Kampagnen, Erstellung und Vertrieb von
Publikationen wie Zeitschriften, Büchern, Arbeitsmaterialien, sowie
Bildungsarbeit.
3. Mitwirkung
bei und Koordinierung von BesucherInnen- und Freiwilligen-Programmen zwischen
Peru und Deutschland, wobei speziell auch Reverseprogramme gefördert werden
sollen,
4. Aus-
und Weiterbildung der Mitglieder im Hinblick auf o.g. Ziele sowie Durchführung
eigener Seminare und Veranstaltungen,
5. Beantwortung
von Anfragen zu Peru und Abgabe von Stellungnahmen im Sinne des o.g. Zweckes,
6. Förderung
von wissenschaftlichen Arbeiten und Projekten im Bereich des
entwicklungspolitischen Engagements und des interkulturellen Lernens, soweit
dies dem Vereinszweck entspricht.
§ 4 Gemeinnützigkeit,
Mittelverwendung und Unabhängigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
(2) Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 5 Mitgliedschaft:
Aufnahme, Beendigung, Ausschluss
(1) Der
Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
1. Ordentliches
Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die o.g. Ziele
verfolgt und o.g. Aufgaben mitträgt.
2. Förderndes
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Über
den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der
Austritt kann nur schriftlich erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten einzuhalten ist.
3. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in einer Weise
gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, die sein Verbleiben im
Verein als nicht mehr tragbar erscheinen lässt. Der Ausschluss erfolgt
vorläufig durch den Vorstand; dadurch ruhen die Mitgliedsrechte. Über den
endgültigen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
4. Nach
einem Jahr Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte.
Nach zwei Jahren Beitragsrückstand und einer weiteren Mahnung kann der Vorstand
das Ende der Mitgliedschaft erklären.
(4) Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in
der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Die
Mitgliederversammlung kann Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks
verdient gemacht haben, zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Organe
des Vereins
(1) Organe
des Vereins sind
1. der
Vorstand,
2. die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Zusammensetzung
und Vertretungsmacht
1. Der
Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Er kann bis zu fünf Personen
umfassen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den/die 1. und 2. Vorsitzende/n je allein vertreten (§ 26 (2) BGB). Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu
über den Haushaltsplan hinausgehenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über 3.000,00 € die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich
ist.
(2) Wahl
und Amtsdauer
1. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der/die 1. und 2.
Vorsitzende namentlich benannt werden.
2. Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre vom Tage der Wahl an
gerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus.
5. Mit der Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
6. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer einen Nachfolger wählen, der durch die Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei
Drittel seiner ursprünglichen Mitgliederzahl, ist innerhalb von sechs Wochen
eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 8 (1) 3 einzuberufen, die
den Vorstand komplett neu bestimmt.
(3) Zuständigkeit
1. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung
der laufenden Geschäfte, Aufstellung eines Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr sowie Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts,
b) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
c) Abschluss
und Kündigung von Arbeitsverträgen,
d)
Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten.
3. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand eine/n
Geschäftsführer/in berufen; diese/r nimmt mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teil.
(4) Sitzungen
und Beschlüsse
1. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
2. Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung
mehrheitlich angenommen werden muss.
3. Die
Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich mit Ausnahme von Personalfragen.
4. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder in
Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit
einer 14-tägigen Frist einberufen werden. Entscheidungen können auch
schriftlich oder fernmündlich mehrheitlich gefällt werden. Dies muss von den
Vorstandsmitgliedern schriftlich bestätigt werden.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
(1) Einberufung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einberufen.
2. Die
ordentlichen Mitglieder werden unter Bekanntgabe des Tagesordnungsvorschlages
und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen
schriftlich eingeladen.
3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein
Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden
Tagesordnung verlangt bzw. wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Die
Einladungsfrist beträgt hierzu drei Wochen. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs
Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
(2) Aufgaben
der ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Wahl
des Vorstandes und des/der Kassenprüfers/in, der/die kein Mitglied des
Vorstands ist,
2. Beratung
und Genehmigung des Haushaltsplanes,
3. Beschlussfassung
zur Bildung von thematischen Arbeitsgruppen,
4. Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Geschäftsbericht, den Kassenbericht und den Kassenprüfungsbericht,
5. Entlastung
des Vorstandes,
6. Endgültiger
Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festlegung
der Mitgliedsbeiträge,
8. Satzungsänderungen,
9. Auflösung
des Vereins,
10. Endgültige Beschlussfassung über Mitgliedschaften
in Netzwerken und sonstigen Kooperationen,
11. Beschlüsse
in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Beschlüsse
1.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für
die Feststellung der Tagesordnung.
3. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Die
Versammlungsleitung und die Protokollführung werden zu Beginn der Versammlung
gewählt.
5. Die
Wahl des Vorstandes sowie des/der Kassenprüfers/in erfolgt durch offene, auf
Antrag durch schriftliche und geheime Abstimmung, wenn ein Mitglied das
fordert.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Die
Mitgliederversammlung kann nur dann über Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszwecks beschließen, wenn diese
auf der Tagesordnung gestanden haben. Die Einladung muss neben der
Tagesordnung eine Begründung der vorgesehenen Änderung enthalten.
(2) Für eine
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 10 Protokollierung
von Beschlüssen
(1) Vorstandssitzungen
sind zu protokollieren und können von den Mitgliedern angefordert und
eingesehen werden.
(2) Von
jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von
Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von
Bildung und Erziehung.
Bonn, im Oktober 1990
In der neuen gültigen Fassung der
Mitgliederversammlung in Frankfurt (Main) vom 20. September 2008.





